Zeit 08.08.2026
16:15 Uhr

Strafrecht: Mehr Strafrecht heißt nicht automatisch mehr Schutz


Präventivhaft, Fußfessel, Strafrechtsverschärfungen: Innenminister Dobrindt geht es nach dem Anschlag auf den CSD um Härte. Was seine Vorschläge bringen – und was nicht.

Strafrecht: Mehr Strafrecht heißt nicht automatisch mehr Schutz
Was kann der Staat tun, um wirkungsvoller gegen islamistische Gefährder vorzugehen? Seit dem Anschlag auf Teilnehmende des Berliner Christopher Street Day (CSD) gibt es dazu verschiedene Vorschläge, die am Dienstag auch den Innenausschuss des Bundestages beschäftigten. Nach der Sitzung hieß es, Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) habe sich bestärkt gefühlt in seinen Forderungen nach mehr Härte . Unmittelbar nach dem Attentat hatte er drei Maßnahmen vorgeschlagen: bundesweit einheitliche Regelungen für die sogenannte Präventivhaft, mit der Gefährder von der Polizei in Gewahrsam genommen werden können. Außerdem will er verstärkt Fußfesseln einsetzen, um die Bewegungsfreiheit solcher Personen zu beschränken. Und schließlich fordert Dobrindt, das Strafrecht zu verschärfen. Bei mutmaßlichen Terroristen soll ab dem 18. Lebensjahr standardmäßig nicht Jugend- sondern Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommen. In Berlin ist man den Vorschlägen schon teilweise gefolgt: Dort tragen auf Antrag der Polizei nun vier islamistische Gefährder Fußfesseln. Außerdem wurde einer von ihnen vor dem CSD in Hamburg am vergangenen Wochenende präventiv in Polizeigewahrsam genommen. Experten sind sich dennoch uneinig, wie viel die Vorschläge nützen. Aus Justiz und Wissenschaft heißt es: Die Tat von Abdul B. beim Berliner CSD hätten die meisten der nun diskutierten Maßnahmen nicht verhindern können. Was bringen die Vorschläge also im Einzelnen? Und was davon ist jetzt schon möglich? 1. Präventivgewahrsam Strafhaft verhängen Gerichte nach einer Tat. Präventivgewahrsam erlaubt der Polizei hingegen, Gefährder für kurze Zeiträume einzusperren, um sie daran zu hindern, Straftaten überhaupt erst zu begehen. Diese Möglichkeiten enthalten die Polizeigesetze der Länder schon jetzt. In Sachsen etwa sind maximal vier Tage Präventivhaft möglich, in Bayern zwei Monate. Bayern führt auch die Liste der präventiv Inhaftierten an: Fast 6.000 sind es bereits im laufenden Jahr. Der Präventivgewahrsam darf allerdings nur angeordnet werden, wenn so schwere Straftaten verhindert werden. Schon jetzt muss ein lediglich vorbeugender Gewahrsam vor einer möglichen Straftat sehr sorgfältig mit Freiheitsgrundrechten des Einzelnen und mit dem Rechtsstaatsprinzip abgewogen werden. Unklar ist auch grundsätzlich, wie Bundesinnenminister Dobrindt diese Regelungen reformieren will. Denn für das Polizeirecht – und damit auch für polizeilichen Präventivgewahrsam – sind die Länder zuständig. Eine eigene Zuständigkeit hat der Bund nur für die Bundespolizei. Bei ihrer aktuellen Reform des Bundespolizeigesetzes hat sich die Regierungskoalition allerdings bewusst gegen neue Regelungen zum Präventivgewahrsam entschieden. Und das sogar auf Betreiben der Union. CDU-Innenpolitiker wie Alexander Throm wiesen im Gesetzgebungsprozess auf ein aktuell beim Bundesverfassungsgericht anhängiges Verfahren hin, in dem über das Bayerische Polizeiaufgabengesetz verhandelt wird . Gegenstand sind dort auch die weitreichenden Vorschriften Bayerns zum Präventivgewahrsam. Ein Urteil wird in den kommenden Monaten erwartet. Auch jetzt wollen sich manche in der Union nicht mit einer Regelung für die Bundespolizei blamieren, die an verfassungsrechtlichen Standards scheitern könnte. In jedem Fall ist zweifelhaft, ob schärfere Regeln zum Präventivgewahrsam das Attentat von Abdul B. hätten verhindern können. Denn auf die konkrete Tat gab es im Vorfeld keine Hinweise – obwohl Sicherheitsbehörden B. für sehr gefährlich hielten und eng überwachten. Die Berliner Polizeipräsidentin Barbara Slowik Meisel sagte deshalb nach dem Anschlag , man hätte B. vorher nicht in Präventivgewahrsam nehmen können. 2. Fußfessel Gleiches gilt aus Sicht von Slowik Meisel für die Anordnung einer Fußfessel: Es hätte einen Verdacht auf eine Straftat gebraucht, um B. eine solche anzulegen. Rechtsexperten haben zudem grundsätzliche Zweifel an der Wirksamkeit von Fußfesseln, um Anschläge wie den auf den Berliner CSD zu verhindern. Bisher ist sie für die Polizei in einigen Bundesländern vor allem als Möglichkeit vorgesehen, um Betroffene von Partnerschaftsgewalt zu schützen. Erst im Juni hat der Bundesrat beschlossen, diese Möglichkeiten auszuweiten. Künftig sollen bundesweit Fußfesseln eingesetzt werden können, um Gewaltbetroffene besser zu schützen. So lässt sich kontrollieren, wo sich ein Täter aufhält – etwa um ihn daran zu hindern, sich seiner Partnerin oder Expartnerin zu nähern. Bei der Terrorabwehr gibt es diese klaren Zielvorgaben nicht. Wie will man vorher wissen, warum ein terroristischer Gefährder ein Einkaufszentrum betritt? Oder sich am Tag des CSD in Richtung der Demonstration aufmacht? In Berlin sieht man den Einsatz von Fußfesseln dennoch als sinnvolle Möglichkeit, um terroristische Gefährder besser zu überwachen. Innensenatorin Iris Spranger jedenfalls zeigte sich zufrieden über die vier Gefährder, die nun Fußfesseln tragen müssen. Die Diskussion trifft hier auf den Wahlkampf vor der Abgeordnetenhauswahl im September. CDU-Spitzenkandidat Stefan Evers etwa sagte: Obwohl Berlin die Voraussetzungen für die Fußfessel zuletzt gesenkt habe, blieben sie zu hoch. Noch immer brauche es eine dringende Gefährdungslage, um eine Fußfessel anzuordnen. Dabei müsse die Einstufung als Gefährder eigentlich reichen. Die bundesweit rund 500 terroristischen Gefährder derart engmaschig zu überwachen, wäre für die Polizei allerdings eine erhebliche personelle Herausforderung.