Das Bundeskabinett hat einen von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) vorgelegten Entwurf für ein Gesetz gegen digitale Gewalt beschlossen. Der Gesetzentwurf, der noch im Bundestag beraten werden muss, schafft gleich mehrere neue Strafvorschriften und erweitert den Schutz vor intimen Bildaufnahmen. Darunter fallen eine Reihe von verschiedenen Tatbeständen – von sexualisierten Deepfake-Videos über Videos von Vergewaltigungen bis zu unerlaubten Aufnahmen in einer Sauna oder an einem FKK-Strand.
Antworten auf die wichtigsten Fragen:
Welches Ziel verfolgt die Bundesregierung mit dem Vorhaben?
Wer einen Menschen durch echte oder gefälschte Bildaufnahmen gegen dessen Willen zum sexuellen Objekt degradiert, soll dafür strafrechtlich belangt werden können. Dieses Ziel soll einerseits erreicht werden, indem neue Straftatbestände geschaffen werden. Außerdem soll die Rechtsdurchsetzung für die Betroffenen erleichtert werden. Hubig begründet die Neuregelungen mit dem vielfachen Missbrauch. »Digitale Gewalt ist wie ein Flächenbrand. Sexualisierte Deepfakes und Voyeuraufnahmen kursieren millionenfach im Netz.« Die digitale Gewalt könne dabei genauso schlimme Folgen haben wie körperliche Gewalt.
Was ändert sich bei Videoaufnahmen von einer Vergewaltigung?
Bisher ist es nicht per se strafbar, ein Video einer realen Vergewaltigung abzurufen oder zu besitzen, solange nur Erwachsene zu sehen sind. Dies soll sich mit der Neuregelung ändern. Vorgesehen sind bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Auch die Herstellung und Weitergabe solcher Videos sind bisher nicht pauschal verboten. Entsprechende Straftaten sollen künftig mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.
Was sind »die Intimsphäre verletzende Bildinhalte«?
Es geht um ohne Erlaubnis der Betroffenen angefertigte Aufnahmen von unbekleideten Genitalien. Auch das nackte Gesäß oder die weibliche Brust dürfen nicht einfach so abgefilmt werden. Das gilt auch in der Sauna oder am FKK-Strand. Dass jemand penetrant den mit einer Stretchhose bekleideten Po einer Joggerin filmt oder eine nackte Frau in der Sauna ohne ihr Einverständnis mit dem Handy fotografiert, soll explizit verboten sein. Für Schlagzeilen hatte etwa der Fall zweier Frauen aus Leipzig gesorgt, die in der Sauna von einem Mann gegen ihren Willen gefilmt worden waren. Mit ihrer Anzeige hatten sie keinen Erfolg gehabt, weil dieses Verhalten bislang nicht strafbar ist. Der Mann erhielt sein Handy inklusive der Aufnahmen von der Polizei zurück.
Was ist persönlichkeitsrechtsverletzender Identitätsmissbrauch?
Wenn jemand ein Fakeprofil oder einen Account im Namen einer anderen Person anlegt und darüber dann unbefugt einen Inhalt Dritten zugänglich macht, soll dies künftig bestraft werden. Voraussetzung ist, dass der Inhalt geeignet ist, das Ansehen der betroffenen Person erheblich zu schädigen. Dabei kann es sich um manipulierte Bilder handeln, aber auch Texte, beispielsweise wenn es um Aussagen geht, die in krassem Widerspruch zu den bisherigen Positionen der betroffenen Person stehen. Hier sind bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe möglich. Identitätsmissbrauch kann bereits jetzt nach anderen Vorschriften strafbar sein, etwa wenn es um Betrug geht.
Sind Deepfakes künftig generell verboten?
Nein. Es geht konkret um künstlich erzeugte oder manipulierte Bilder und Videos, die den Anschein erwecken, eine bestimmte reale Person mit unbekleideten intimen Körperteilen beziehungsweise bei sexuellen Handlungen zu zeigen. Eine Kennzeichnung als unecht oder KI-generiert soll die Strafbarkeit grundsätzlich nicht ausschließen. Auch die Herstellung zum Eigengebrauch ist verboten.
Wird GPS-Tracking von Personen generell verboten?
Nein, nur in bestimmten Fällen. Hier geht es um sogenanntes Cyberstalking. Im Gesetzentwurf heißt es wörtlich: »Wer den Aufenthaltsort oder die Tätigkeit einer anderen Person wiederholt oder ständig mittels Informations- oder Kommunikationstechnik unbefugt in einer Weise überwacht, die geeignet ist, die überwachte Person erheblich zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.« Welche Art von Gerät verwendet wird, ist dabei unerheblich. Auch eine Überwachung über Spyware oder über vernetzte Haushaltsgeräte kann demnach strafbar sein.
Wie können sich Betroffene wehren?
Praktische Relevanz hat für Betroffene digitaler Gewalt wohl vor allem die Möglichkeit, einen Messengerdienst, Plattformbetreiber oder Internetprovider zur Auskunft über die Identität der Person, die ihre Rechte verletzt, zu verpflichten. Ob das neue Auskunftsverfahren im konkreten Fall zulässig ist, soll ein Gericht entscheiden. Dabei geht es auch um gespeicherte IP-Adressen, Zeitangaben und Rufnummern. Die Internetanbieter sollen bei hinreichenden Anhaltspunkten unverzüglich Daten gegen Löschung sichern. Bei schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen und Wiederholungsgefahr sollen Betroffene zudem eine zeitweise Accountsperre für bestimmte Personen beantragen können.
»Kein Mensch sollte sich das gefallen lassen«: SPD-Justizministerin Stefanie Hubig will digitale Gewalt und Deepfakes härter bekämpfen. Im März hat sie im Interview mit dem SPIEGEL erklärt, was künftig unter Strafe stehen soll. Das ganze Interview lesen Sie hier.




