SpOn 27.05.2026
14:17 Uhr

Saarbrücken: AfD erzwingt Wiederholung der Stadtratswahl


Weil die AfD zwei mutmaßlich konkurrierende Listen eingereicht hatte, wurde sie 2024 in Saarbrücken von der Wahl ausgeschlossen. Ein Parteimitglied klagte dagegen – und hat sich nun in zweiter Instanz durchgesetzt.

Saarbrücken: AfD erzwingt Wiederholung der Stadtratswahl

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes hat entschieden: Der Saarbrücker Stadtrat muss neu gewählt werden – die Wahl zum Stadtrat vom 9. Juni 2024 war ungültig. Das Landesverwaltungsamt werde verpflichtet, eine Neuwahl anzuordnen, teilte das Gericht in Saarlouis mit.

Mit der Entscheidung gab das Gericht einer Klage eines AfD-Mitglieds gegen den Ausschluss seiner Partei von der Wahl statt. Die AfD war damals nicht zur Wahl zugelassen worden, weil die Partei laut Landesverwaltungsamt zwei Wahlvorschläge eingereicht hatte und eine Mehrfachbewerbung unzulässig sei. Der Kläger machte dagegen geltend, dass letztlich nur ein Wahlvorschlag vorgelegen habe, da der erste Vorschlag wirksam zurückgenommen worden sei.

Dieser Ansicht folgte das OVG. Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbewerbung liege nicht vor, erklärten die Richter. Der zweite Wahlvorschlag habe nicht zurückgewiesen werden dürfen, nachdem der erste Vorschlag durch die neu benannten Vertrauenspersonen wirksam zurückgenommen worden sei.

Zweiter Erfolg für AfD bei Wahl-Anfechtung

In erster Instanz war die Klage des AfD-Mitglieds vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes abgewiesen worden. Seine Berufung hatte nun Erfolg. Die Revision wurde vom Senat nicht zugelassen. Möglich ist aber eine sogenannte Nichtzulassungs-Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

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Mit dieser OVG-Entscheidung hat die AfD erneut eine Wahl erfolgreich gekippt. Im Juni 2025 hatte das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Wahl zur Regionalversammlung vom Juni 2024 für ungültig erklärt. Auch hier hatte die AfD dagegen geklagt, dass sie von der Wahl ausgeschlossen worden war.

Dem Gericht zufolge hatte die Partei gerügt, dass der erste Wahlvorschlag zur Wahl der Regionalversammlung hätte zugelassen werden müssen. Es hätten keine zwei Wahlvorschläge der AfD vorgelegen. Der zweite Wahlvorschlag hätte wegen des Vorliegens eines Wahlrechtsverstoßes nicht zugelassen werden dürfen.

jmm/dpa