SpOn 11.05.2026
16:54 Uhr

Gewalt in der Partnerschaft: Stefanie Hubig plant Reform des Kindschaftsrechts


Mit einer Reform des Kindschaftsrechts will Stefanie Hubig Konflikte zwischen Eltern entschärfen. Das Sorgerecht soll vereinfacht werden. Gewalt in der Partnerschaft will die Justizministerin stärker sanktionieren.

Gewalt in der Partnerschaft: Stefanie Hubig plant Reform des Kindschaftsrechts

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) möchte mit einer Reform des Kindschaftsrechts unverheirateten Paaren das Leben erleichtern und Konflikte zwischen getrennt lebenden Eltern entschärfen. Der dazu veröffentlichte Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, dass getrennte Eltern, wenn sie gemeinsam das Sorgerecht haben, in der Zeit, in der sie das Kind betreuen, allein über Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheiden dürfen.

Ein Beispiel dafür wäre Folgendes: Legt die Mutter etwa Wert darauf, dass der sechsjährige Sohn im Verein Fußball spielt, und der Vater ist dagegen, steht es ihr frei, ihn auch ohne Zustimmung des Vaters im Verein anzumelden und in ihrer Betreuungszeit zum Training zu bringen.

Auch soll die Vermutung, wonach der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen in der Regel dem Wohl des Kindes dient, künftig nicht gelten, wenn ein Elternteil Gewalt gegen den anderen Elternteil ausgeübt hat. Vielmehr soll das Umgangsrecht in solchen Fällen ganz ausgeschlossen oder eingeschränkt werden können.

»Kinder leiden, wenn sie Gewalt in der Familie miterleben.«

Stefanie Hubig (SPD), Bundesjustizministerin

Dabei stehen zwei Dinge im Fokus: Erstens geht man davon aus, dass das Kind nicht nur vor direkter Gewalt geschützt werden sollte. Vielmehr soll stärker als bisher berücksichtigt werden, dass das Kind auch dadurch Schaden nimmt, dass es miterlebt, wie ein Elternteil Gewalt gegen den anderen Elternteil ausübt. »Kinder leiden, wenn sie Gewalt in der Familie miterleben«, bekräftigte Hubig.

Schon jetzt müssen Familiengerichte bei Verfahren zu Einschränkungen oder Entzug von Sorgerecht und Umgangsrecht häusliche Gewalt mitberücksichtigen. Es fehle aber an klaren Definitionen, erklärte das Justizministerium. Nun solle neben der klaren Definition von häuslicher Gewalt auch definiert werden, dass zum Kindeswohl »nicht nur der Schutz vor direkter Gewalt gegen das Kind gehört, sondern auch der Schutz vor miterlebter Gewalt«.

Zweitens geht es um die Interessen des von Gewalt betroffenen Elternteils – in der Mehrheit der Fälle ist dies die Mutter, die durch den Umgang ihres Kindes mit dem Vater immer wieder Kontakt mit dem Täter hätte und dadurch in Gefahr gerät.

Die Reform sieht außerdem vor, die Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts bei unverheirateten Eltern zu erleichtern. Wenn beide Elternteile übereinstimmend die Vaterschaft anerkennen, sollen sie es künftig ohne weitere beurkundete Sorgeerklärungen bekommen, was derzeit noch nötig ist. Schließlich soll die Betreuung der Kinder durch gemeinsam sorgeberechtigte Eltern nach einer Trennung in verschiedenen Modellen gestärkt werden. Dabei soll kein bestimmtes Modell vorgegeben werden.

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Länder und Verbände haben nun bis zum 10. Juli Zeit, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Später muss das Gesetz auch noch durch den Bundestag, die Regierung rechnet damit, dass es »frühestens im Jahr 2027« in Kraft treten kann.

Dass es über den nun vorgelegten Entwurf in der schwarz-roten Koalition zum Streit kommen wird, ist eher unwahrscheinlich. Denn einer der Kernpunkte der eher behutsam angelegten Reform ist im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD bereits genau ausbuchstabiert. Dort steht: »Häusliche Gewalt stellt eine Kindeswohlgefährdung dar und ist daher zulasten des Gewalttäters im Sorge- und Umgangsrecht maßgeblich zu berücksichtigen.«

sol/AFP/dpa