FAZ 25.09.2026
13:32 Uhr

Umsetzung von EU-Recht: Missverstehen die Deutschen das Unionsrecht?


Unionsrecht wird in Deutschland immer wieder falsch umgesetzt. Für die europäische Integration ist das schlecht – für das deutsche Rechtssystem auch.

Umsetzung von EU-Recht: Missverstehen die Deutschen das Unionsrecht?

Die Harmonisierung der EU ist davon getrieben, politische Ziele zu verwirklichen: mehr Verbraucherschutz, Produktsicherheit, Gewährleistung von Medienvielfalt. Wie sich diese inhaltlichen Zielvorgaben in die nationalen Rechtsordnungen einfügen, wie die Mitgliedstaaten sie in ihren Rechtssystemen verwirklichen, ist für das Unionsrecht unerheblich. Die Beamten in Brüssel, die Richter in Luxemburg können nicht einpreisen, wie 27 Mitgliedstaaten das Recht in ihren Rechtssystemen ordnen und mit welcher Dogmatik sie es handhabbar machen. Es ist die Aufgabe von deutschen Juristen, für die deutschen Gesetze „Dogmatik“ zu konstruieren: einen begrifflichen Apparat zu gewinnen, der die Anwendung des Rechts in Deutschland leitet. Doch müssen deutsche Juristen verinnerlichen, dass diese Dogmatik nur für das eigene Rechtssystem aufgeht. Sie dürfen Unionsrecht nicht durch die Brille der deutschen Dogmatik lesen. Weil Unionsrecht „blind“ für nationale Dogmatiken ist, kennt es schon die deutsche Fächeraufteilung in Privatrecht und Öffentliches Recht nicht. Für den Umgang mit dem Unionsrecht folgt daraus, dass man mit ihm nicht als „privatem“ oder „öffentlichem“ Recht arbeiten kann. Wegen seiner Indifferenz für mitgliedstaatliche Fächergrenzen kann das Unionsrecht den Mitgliedstaaten auch kein „private enforcement“ in Form einer privatrechtlichen Rechtsdurchsetzung aufgeben, wie es in Bezug auf die großen Digitalrechtsakte derzeit viel diskutiert wird. Die DSGVO jahrelang falsch angewandt Das Unionsrecht kann den Mitgliedstaaten im Sinne seines effektiven Vollzugs vorgeben, dass Verordnungen dezentral von Privaten vor den nationalen Gerichten durchgesetzt werden können. Es kann dafür aber nicht das Privatrecht aktivieren. Wie sollte es? Das Unionsrecht weiß nicht, was „Privatrecht“ in Deutschland oder anderen Mitgliedstaaten ist. Besonders tückisch sind Verordnungen: Sie sind in Deutschland geltendes Recht, ohne deutsches Recht zu sein. Deutsche Gerichte haben die Haftungsnorm zum immateriellen Schaden in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) deshalb jahrelang falsch angewandt. In der deutschen Rechtsordnung besteht ein Anspruch auf Ersatz für einen immateriellen Schaden bei einem Eingriff in das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht nur, wenn eine Erheblichkeitsschwelle überschritten ist. Im Wortlaut des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Schadenersatz für immaterielle Schäden bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht vorgesehen. Deshalb hat die Schwelle im deutschen System eine Berechtigung – im Unionsrecht aber nicht. Die deutschen Gerichte haben sie dennoch in die DSGVO eingezogen. Sie haben eine europäische Verordnung wie deutsches Recht gelesen und deshalb ihren Inhalt verkannt, wie mittlerweile auch Urteile des EuGH bestätigen. Im Falle von Richtlinien schlägt die Umsetzung fehl, wenn auf sie deutsche Dogmatik projiziert wird. Der deutsche Gesetzgeber musste nachbessern Ein Beispiel: Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken enthält ausweislich ihrer Erwägungsgründe „Generalklauseln“. Der deutsche Jurist liest das und denkt an deutsche Generalklauseln: an Wertungsoffenheit, Treu und Glauben, die guten Sitten. Doch sind Generalklauseln im Unionsrecht nicht das Gleiche wie im deutschen System. Die Generalklausel der Richtlinie wurde mit einer deutschen Generalklausel umgesetzt – und damit falsch. Denn so geriet die Umsetzungsvorschrift zu weit, der deutsche Gesetzgeber musste nachbessern. Apropos Generalklauseln: In der Rechtssache Metall auf Metall zur urheberrechtlichen Zulässigkeit eines Samplings hat der BGH die Frage vorgelegt, ob der Pastiche im Unionsrecht als „Generalklausel“ zu verstehen ist. Arbeitssprache am EuGH ist Französisch. Schon auf semantischer Ebene sind Vorlagefragen unglücklich, die mit Begriffen arbeiten, deren Gehalt sich nicht ins Französische transportieren lässt. Selbst wenn die Übersetzung gelingt: Der EuGH kennt weder das deutsche Rechtssystem noch seine Begriffe. Der EuGH spricht seine Urteile nicht nur für Deutschland Vorlagefragen dürfen nicht auf Konzept mit bestimmten Implikationen im deutschen Rechtssystem zugeschnitten sein. Für einen konstruktiven Dialog im Rahmen von Vorabentscheidungsverfahren müssen die deutschen Gerichte mit dem EuGH so sprechen, dass er sie verstehen kann. Deutsche Juristen werfen dem EuGH immer wieder vor, dass sich seine Antworten nicht in das deutsche System einfügen. Das müssen sie auch nicht. Der Gerichtshof spricht seine Urteile nicht für Deutschland, sondern für 27 Mitgliedstaaten mit verschiedenen Rechtstraditionen und Dogmatiken. So sind sie auch zu lesen: Sie können keine Vorgaben machen, mit welchen dogmatischen Bausteinen die deutsche Rechtsordnung sie verarbeitet. Weil Unionsrecht immer mehr nationales Recht überlagert, wird es immer wichtiger, es richtig zu verstehen und systemschonend mit ihm umzugehen. Dogmatik ist kostbar. Je mehr Unruhe das Unionsrecht verursacht, desto wertvoller wird sie, um das deutsche Rechtssystem kohärent zu halten. Doch ist das schwer, wenn Freiheitsgerade verkannt werden und ohne Not eigene Dogmatik verbaut wird. Wird zu viel in das Unionsrecht hineingelesen, ist das schlecht für seine Akzeptanz – für die Ordnung des eigenen Systems ebenfalls. Mit Europafreundlichkeit hat das nichts zu tun, sondern mit Übereifer. Es entbehrt nicht einer gewissen Ironie: Wenn deutsche Juristen Unionsrecht anwenden, müssen sie sich von ihrer eigenen Dogmatik lösen – um sie zu bewahren. Die Autorin ist Privatdozentin an der Goethe-Universität. Der Artikel ist eine Zusammenfassung ihrer Habilitation zur „Dogmatikblindheit im Mehrebenensystem“, die jüngst bei Mohr Siebeck erschienen ist.