FAZ 09.05.2026
13:48 Uhr

Kolumne „Mein Urteil“: Darf ein kranker Betriebsrat sein Amt ausüben?


Ist ein Betriebsratsmitlied erkrankt, stellt sich die Frage, ob es sich weiter als Arbeitnehmervertreter engagieren kann. Die Antwort hängt  davon ab, ob Arbeitsunfähigkeit auch Amtsunfähigkeit nach sich zieht.

Kolumne „Mein Urteil“: Darf ein kranker Betriebsrat sein Amt ausüben?

Wer krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist, muss nicht arbeiten und soll sich erholen, statt im Betrieb zu erscheinen. Doch was gilt, wenn der erkrankte Arbeitnehmer zugleich Mitglied des Betriebsrats ist? Darf er auch bei langer Krankschreibung an Sitzungen teilnehmen, Sprechstunden abhalten oder Kollegen beraten – oder ist ihm jede Betriebsratstätigkeit während der Arbeitsunfähigkeit untersagt? Mit dieser Frage hat sich kürzlich das Hessische Landesarbeitsgericht befasst. In seinem Beschluss vom 02.02.2026 (Az: 16 TaBVGa 2/26) stellte es klar: Aus einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit – auch wenn sie schon lange andauert – folgt nicht automatisch, dass das Betriebsratsmitglied sein Amt nicht mehr ausüben kann. Diese Unterscheidung leuchtet ein. Denn die Arbeitsunfähigkeit bezieht sich immer auf die vertraglich geschuldete Tätigkeit. Das Betriebsratsamt ist dagegen ein Ehrenamt und folgt eigenen, betriebsverfassungsrechtlichen Regeln. Für die Praxis ergibt sich eine klare Zweiteilung Wer zum Beispiel körperlich schwere Arbeit verrichtet und wegen orthopädischer Beschwerden ausfällt, kann trotzdem in der Lage sein, an einer Sitzung teilzunehmen. Allerdings gilt: Solange das erkrankte Mitglied weder zur Betriebsratstätigkeit erscheint noch dem Vorsitzenden mitteilt, dass es weiter bereit und in der Lage ist, sein Amt auszuüben, wird von einer vorübergehenden Verhinderung ausgegangen. In diesem Fall muss ein Ersatzmitglied geladen werden. Zeigt das Mitglied seine Amtsfähigkeit jedoch an, darf allein aus der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr geschlossen werden, dass es auch amtsunfähig ist. Anders liegt der Fall nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vom 28.07.2020 – 1 ABR 5/19) bei Betriebsratsmitgliedern, die vollständig für die Betriebsratsarbeit freigestellt sind. Da die Freistellung gerade dazu dient, die gesamte Arbeitszeit der Betriebsratsarbeit zu widmen, tritt die Betriebsratstätigkeit hier an die Stelle der arbeitsvertraglichen Leistung. Die Arbeitsunfähigkeit bemisst sich in dieser Konstellation also danach, ob das Mitglied zur Betriebsratsarbeit fähig ist. Ein arbeitsunfähig erkranktes freigestelltes Mitglied ist daher in der Regel auch an der Ausübung seines Betriebsratsamts gehindert. Für die Praxis ergibt sich daraus eine klare Zweiteilung: Bei einem nicht freigestellten Mitglied muss genau geprüft werden, ob die Erkrankung tatsächlich auch die Amtsausübung verhindert. Bei einem freigestellten Mitglied fallen Arbeitsunfähigkeit und Amtsunfähigkeit dagegen zusammen. Betriebsratsvorsitzende und Arbeitgeber sollten bei Krankmeldungen die Frage der Amtsfähigkeit nicht vorschnell mit der Arbeitsunfähigkeit gleichsetzen. Erkrankte Betriebsratsmitglieder sollten ihrerseits frühzeitig und schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden klarstellen, ob und in welchem Umfang sie ihr Mandat weiter wahrnehmen möchten. Geschieht dies, können sie ihr Mandat in vollem Umfang trotz Arbeitsunfähigkeit ausüben. Der Arbeitgeber muss dann das Erforderliche veranlassen, damit das Amt ausgeübt werden kann. Dr. Doris-Maria Schuster ist Partnerin, Dr. Talina Wessendorf wissenschaftliche Mitarbeiterin der Kanzlei Gleiss Lutz in Hamburg.