FAZ 08.09.2026
14:36 Uhr

Immobilien vor Gericht: Vermieter kann im Lärmstreit nicht fristlos kündigen


Zwei Mieter streiten sich immer wieder um Lärmbelästigung. Der Vermieter kündigt beiden Parteien. Darf er das?

Immobilien vor Gericht: Vermieter kann im Lärmstreit nicht fristlos kündigen

Ein Vermieter darf bei gegenseitigen Lärmbelästigungen nicht ohne weitere Prüfung nur einem Mieter fristlos kündigen. Er muss zunächst klären, wer die Auseinandersetzungen ausgelöst hat. Ein Mieter wohnte seit fast 28 Jahren beanstandungsfrei in seiner Wohnung. Nach dem Einzug einer neuen Nachbarin kam es zu wiederholten Lärmbelästigungen. Der Mieter klopfte aus Protest gegen die Decke, weil er sich durch den Lärm aus der darüberliegenden Wohnung gestört fühlte. Er wandte sich mehrfach an den Vermieter und rief auch die Polizei. Der Vermieter mahnte beide Mietparteien ab und kündigte schließlich beiden fristlos. Gegen den Mieter erhob er Räumungsklage und setze sich damit zunächst vor dem Amtsgericht durch. Das Landgericht Flensburg hob diese Entscheidung auf. Zwar könne eine nachhaltige Störung des Hausfriedens eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Bestehe aber für den Vermieter erkennbar ein gegenseitiger Nachbarschaftskonflikt, müsse er sich zumindest in einfacher Weise darum bemühen, festzustellen, wer die Auseinandersetzungen ausgelöst habe. Hier wusste der Vermieter, dass die Beschwerden erst nach dem Einzug der Nachbarin begonnen hatten und diese schon früher wegen Ruhestörungen abgemahnt worden war. Dennoch unternahm er keine ernsthaften Schritte, den Ursprung des Konflikts aufzuklären oder die Beteiligten dazu anzuhören. Deshalb sei die Kündigung unwirksam. Die Entscheidung macht deutlich, dass Vermieter bei eskalierenden Nachbarschaftsstreitigkeiten den Sachverhalt sorgfältig aufklären müssen. Wer ohne ausreichende Prüfung nur einen Mieter als Verantwortlichen auswählt, riskiert, dass eine fristlose Kündigung vor Gericht keinen Bestand hat (Landgericht Flensburg, Urteil vom 17. April 2026, Aktenzeichen: 1 S 64/25). Nils Flaßhoff ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Bethge in Hannover.