Das Farcehafte der Causa „Hitlergruß“-Meme um den AfD-Politiker Petr Bystron dokumentiert sich am Donnerstag schon zu Beginn des Berufungsverfahrens am Landgericht München I. Der Europaabgeordnete ist nämlich nicht da – und die Vertretungsvollmacht, die er seinem Anwalt erteilt hat, gilt nicht für die Berufung. Bystron wird verständigt und kann es tatsächlich einrichten, eine halbe Stunde später persönlich zu erscheinen. Die Vorsitzende Richterin verliest das Urteil der Vorinstanz, des Amtsgerichts München. Das hat Bystron wegen der Verwendung von NS-Kennzeichen zu einer Geldstrafe verurteilt, 90 Tagessätze zu je 125 Euro, insgesamt 11.250. Es geht damals wie heute um eine Zusammenstellung mehrerer Fotos, auf denen Personen des öffentlichen Lebens wie Angela Merkel oder Bettina Wulff mit einer Armhaltung abgebildet sind, die zwar buchstäblich Momentaufnahmen sind, aber recht zwanglos an den sogenannten Hitlergruß denken lassen. Bystrons Team, so legt es sein Anwalt am Donnerstag dar, hatte die Fotos mit einem Bild des seinerzeit gerade abberufenen ukrainischen Botschafters in Deutschland, Andrij Melnyk, zusammenmontiert und dazu geschrieben: „Bye, bye Melnyk! Deutsche Politiker winken zum Abschied!“ Bystron hat das Meme dann auf der Plattform Twitter (heute X) verbreitet. Im Wesentlichen folgt das Gericht Bystrons Argumentation Das Amtsgericht kam 2025 zu dem Schluss, dass der „Hitlergruß“ in den Fällen Merkel und Wulff zwar nicht hundertprozentig ausgeführt sei, aber doch „in den wesentlichen wahrnehmbaren Merkmalen“ mit diesem übereinstimme, ja diesem „zum Verwechseln ähnlich“ sei. Diese Ähnlichkeit sei vom Angeklagten Bystron durch Manipulation der Fotos herbeigeführt worden. Ausgenommen von der Strafbarkeit, die eine Normalisierung der NS-Symbolik und -Ideologie verhindern soll, sind Veröffentlichungen, die sich als Satire oder Kunst verstehen lassen. Dies wurde Bystron vom Amtsgericht nicht zugestanden. Was dann am Landgericht folgt, lässt sich unter „Semiotik für Anfänger“ rubrizieren. Der einzige geladene Zeuge, ein Polizist, der mit der Sache betraut war, stellt sich im Gerichtssaal die Frage, inwieweit die Bilder möglicherweise bearbeitet gewesen sein könnten – ohne sie jedoch beantworten zu können. Die Frage der Richterin nach der Sinnhaftigkeit des Memes, insbesondere in der Verbindung zu Melnyk, können der Anwalt und sein Mandant zunächst nicht wirklich beantworten. Der Wind im Gerichtssaal dreht sich, als sie auf die Vorgeschichte verweisen. Bystron nämlich war 2022 von der Staatsanwaltschaft München I vorgeworfen worden, er habe bei einer AfD-Kundgebung bewusst seinen rechten ausgestreckten Arm in Richtung der Teilnehmer gestreckt, was als verbotener Hitlergruß zu werten sei. Weder das Amtsgericht noch das Landgericht folgten seinerzeit dieser Einschätzung. Bystron verweist am Donnerstag darauf, dass das Meme in diesem zeitlichen Kontext entstanden und als Kommentar zu angeblicher staatlicher „Willkür“ zu werten sei. Er habe sich gegen den Vorwurf, selbst den Hitlergruß gezeigt zu haben, erfolgreich mit den Bildern von Merkel und Co. verteidigt – und wenn er diese dann poste, sei es plötzlich strafbar? Seine Mutmaßung, schon vor der Verhandlung kundgetan: „Bystron winkt: Hitlergruß. Merkel winkt: kein Hitlergruß. Bystron teilt Foto von Merkel, die winkt: Hitlergruß.“ Die Staatsanwaltschaft hat dem wenig entgegenzusetzen. Das Gericht folgt am Ende im Wesentlichen Bystrons Argumentation. Zum einen seien die Bilder, anders als vom Amtsgericht angenommen, nicht manipuliert worden, jedenfalls nicht so, dass es aussehe wie ein Hitlergruß. Auch sei das, was die abgebildeten Personen gezeigt hätten, eben nicht der Hitlergruß gewesen. Bystrons Post sei zwar geschmacklos, aber er werde freigesprochen.
