Der Deutsche Beamtenbund (DBB) verlangt Änderungen am Gesetzentwurf zur Besoldungsreform. In einer Stellungnahme an das Bundesinnenministerium, die der F.A.Z. exklusiv vorliegt, begrüßt der DBB zwar grundsätzlich die Reform – hält Teile davon aber für „verfassungswidrig“. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) hatte Mitte April angekündigt, die Einstiegsgehälter der Bundesbeamten erhöhen zu wollen. Sie sollen anders als bisher ihren Sold nicht mehr gemäß der ersten Erfahrungsstufe erhalten, sondern direkt in der zweiten Stufe einsteigen. Das befürwortet der DBB. Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, die Besoldung nicht mehr nach dem Alleinverdienerprinzip zu berechnen. Der Gesetzgeber geht bisher davon aus, dass ein Beamtengehalt zur Versorgung einer vierköpfigen Familie ausreichen muss. Künftig wird die Besoldung so berechnet, dass dabei ein Partnereinkommen von etwa 20.000 Euro im Jahr unterstellt wird. Was das Bundesverfassungsgericht entschieden hat Das weckt den Unmut der Beamtenvertreter: In der Stellungnahme heißt es, die Höhe des Partnereinkommens sei „vom Beamten nicht erzwingbar und hängt vom Verhalten Dritter“ ab, eine „fiskalische Herunterrechnung des Alimentationsanspruchs“ sei daher „unzulässig“. Hintergrund der DBB-Kritik ist, dass der Beamtensold nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stärker ansteigen müsste, wenn der Gesetzgeber am Alleinverdienerprinzip festhält. Die Karlsruher Richter hatten zuletzt im September entschieden, dass das Gehalt der niedrigsten Besoldungsstufe bisher zu gering ist. Wegen der durch das Grundgesetz vorgegebenen Mindestabstände zwischen den Besoldungsgruppen muss sich das gesamte Gehaltsgefüge ändern. Dobrindts Vorschlag, nicht mehr nach dem Alleinverdienerprinzip zu rechnen, dämpft die erforderliche Besoldungserhöhung. Dass die Rechenmethode verfassungsrechtlich vorgegeben ist, wird im juristischen Schrifttum von manchen Beamtenrechtlern vertreten. Darauf beruft sich der DBB. Das Bundesverfassungsgericht ist aber anderer Ansicht: Die Richter haben in der Vergangenheit hervorgehoben, das Alleinverdienerprinzip sei nicht „Leitbild der Beamtenbesoldung“, sondern ein vom Gesetzgeber frei gewählter Berechnungsansatz. Zu wenig Geld für Top-Beamte? Wenn wegen der Pflege von Angehörigen nicht beide Partner arbeiten können und für Alleinerziehende sieht Dobrindts Entwurf zudem Zuschläge vor, sodass auf die individuelle Situation der Beamten eingegangen wird. Es ist daher unwahrscheinlich, dass Karlsruhe dem Minister in diesem Punkt in den Rücken fallen würde, sollte der Bundestag die Besoldungsreform nach seinen Vorstellungen beschließen. Kritischer könnte ein anderer Punkt sein: In der B-Besoldung plant Dobrindt, die Gehälter weniger stark anzuheben. Er will lediglich die Tarifergebnisse der Angestellten des öffentlichen Dienstes auf die Top-Beamten übertragen. Der DBB regt deshalb an, die Abstände zwischen den Einkommensgruppen der B-Besoldung noch einmal „kritisch zu prüfen“. Insbesondere der vorgesehene Abstand zwischen der Besoldungsgruppe B 3 und B 4 von 1,6 Prozent ist nach Ansicht des Verbandes „mit dem Leistungsprinzip und dem Abstandsgebot unvereinbar“. Die Beamtenvertreter sprechen damit zwei Vorgaben an, die das Bundesverfassungsgericht aus dem Grundgesetz ableitet. Nach dem Leistungsprinzip muss sich die Eignung und fachliche Befähigung der Beamten in der Besoldung niederschlagen. Das Abstandsgebot verlangt Mindestabstände zwischen den Besoldungsgruppen. Bisher sah Karlsruhe das Abstandsgebot als verletzt an, wenn die Abstände zwischen den Gruppen um mindestens zehn Prozent in den vergangenen fünf Jahren abgeschmolzen sind. Nach den Zahlen des Beamtenbundes wird diese Vorgabe in der B-Besoldung nicht eingehalten. Das Bundesinnenministerium wollte sich auf F.A.Z.-Anfrage nicht zu den Abständen der B-Besoldung äußern. Während der Verbändebeteiligung zu Referentenentwürfen halten sich die Ministerien traditionell mit inhaltlichen Bewertungen zurück. Die Regierungsfraktionen haben es so leichter, im weiteren Verfahren Änderungswünsche aufzugreifen, ohne sich in direkten Widerspruch zum Minister zu begeben.
