Eine teure private Krankenversicherung könne im Alter zur „echten Kostenfalle“ werden, wenn der Versicherte nur ein kleines Finanzpolster habe, mahnt die Verbraucherzentrale. So müssen Privatversicherte in diesem Jahr deutlich höhere Beiträge zahlen. Für etwa 60 Prozent der Versicherten ergaben sich zum 1. Januar Steigerungen von durchschnittlich 13 Prozent, nachdem die Beiträge schon vergangenes Jahr um 18 Prozent gestiegen waren. Doch Gesetzgeber und Gerichte setzen einem Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) enge Grenzen. Auf der insgesamt restriktiven Linie liegt auch ein neues Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel. Die obersten Sozialrichter wiesen am Dienstag die Revision eines Privatversicherten zurück, der aufgrund einer Wiedereingliederungsmaßnahme mit geringerem Verdienst in die GKV zurückkehren wollte. Aber das BSG erteilte dem Mann eine Absage, wie zuvor schon das Sozial- und das Landessozialgericht Hamburg. Die Vorinstanzen hätten zu Recht angenommen, dass die stufenweise Wiedereingliederung des Klägers nicht dazu führe, dass er gesetzlich zu versichern sei. Auch wer während der Wiedereingliederung nur in Teilzeit arbeite und damit ein geringeres Entgelt erhalte, könne nicht den Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung beanspruchen, entschied das BSG (Az: B 12 KR 6/24 R). Gesetzliche Krankenversicherung als Solidarsystem Der Kläger hatte 1990 eine private Krankenversicherung abgeschlossen, da sein Verdienst die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritt. Ist das der Fall, können sich Arbeitnehmer freiwillig gesetzlich versichern oder zu einer privaten Krankenversicherung wechseln. Die Entgeltgrenze liegt aktuell bei 77.400 Euro brutto. Wer bereits am 31. Dezember 2002 als Arbeitnehmer privat versichert war, für den gilt eine niedrigere Grenze von derzeit 69.750 Euro. Mit Rücksicht darauf, dass es sich bei der gesetzlichen Krankenversicherung um ein Solidarsystem handelt, ist der Wechsel von der privaten Krankenversicherung zurück zu einer gesetzlichen Krankenkasse mit fortgeschrittenem Alter schwierig. Wer 55 Jahre und älter ist, kann in der Regel nicht mehr wechseln, hat der Gesetzgeber bestimmt. Dahinter steht der Gedanke, dass die Aufnahme älterer Versicherter wegen erhöhter Krankheitsrisiken zu teuer für die Solidargemeinschaft wäre. Schlaganfall und Arbeitsunfähigkeit Im September 2013 erlitt der Kläger einen Schlaganfall und wurde arbeitsunfähig. Vom 1. April 2015 bis zum 4. Oktober 2016 absolvierte er bei seiner Arbeitgeberin eine stufenweise Wiedereingliederung. In dieser Zeit arbeitete er in Teilzeit und erhielt dafür eine Vergütung von monatlich 2440 Euro brutto. Wenige Tage vor seinem 55. Geburtstag stellte er bei der Techniker Krankenkasse den Antrag, als Pflichtversicherter in die GKV zurückzukehren. Bei der Wiedereingliederungsmaßnahme handele es sich um ein neues oder geändertes Beschäftigungsverhältnis, welches eine Versicherungspflicht begründet habe. Seine Vergütung habe in dieser Zeit unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze gelegen. Das Bundessozialgericht folgte der Rechtsauffassung des Klägers nicht. „Eintritt und Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit lassen die mit einer Beschäftigung einhergehende Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit grundsätzlich unberührt“, schreiben die Richter. Die Vorinstanzen hätten zu Recht angenommen, dass der Kläger und seine Arbeitgeberin das ursprüngliche Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis mit der Wiedereingliederung weder geändert noch durch ein neues Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis ersetzt hätten. Neue gesetzliche Restriktionen Darüber hinaus sei ein niedriger Verdienst mit Blick auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze nur zu berücksichtigen, wenn sich daran voraussichtlich bei normalem Verlauf ein Jahr lang nichts ändern werde. Im Streitfall sei aber nicht ersichtlich, dass der Kläger dauerhaft weniger arbeiten und dafür eine geringere Vergütung erhalten solle. Seit Anfang des Jahres gelten auch nochmals restriktivere gesetzliche Regelungen für einen Wechsel von der PKV zur GKV. So ist es nun nicht mehr möglich, über eine Reduzierung der Rente als Teilrente in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren. Ferner warnen die Verbraucherzentralen vor Anbietern, die versprechen, über eine Anmeldung innerhalb der EU, jedoch ohne Änderung der Wohn- und Arbeitssituation, wieder in die GKV zurückkehren zu können.
